Neu aufgesetzte BEG – STF Gruppe als Energieberater für Nichtwohngebäude gelistet

 

  • Der Bund hat mit der BEG die energetische Gebäudeförderung neu aufgesetzt
  • Die BEG ersetzt als private Energieberatung seit Januar 2021 die staatliche Förderung der „Energieberatung Mittelstand“
  • Die STF Gruppe ist in der Expertenliste des Bundes in der Kategorie „Nichtwohngebäude“ (NWG) gelistet.

Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) hat der Bund die energetische Gebäudeförderung neu aufgesetzt. Die BEG ersetzt als private Energieberatung seit Januar 2021 die staatliche Förderung der „Energieberatung Mittelstand“. Die Fördermaßnahmen werden durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie finanziert. Ziel der Förderung ist es, einen Anreiz für Investitionen zu schaffen, mit denen die Energieeffizienz und der Anteil von erneuerbaren Energien gesteigert und die CO2-Emmissionen in Deutschland nachhaltig gesenkt werden.

Für die Antragsstellung einer Fördermaßnahme für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (z.B. Dachflächen oder Außenwände) oder der Anlagentechnik (außer Heizung) muss nun zwingend ein Energieeffizienz-Experte (EEE) mit eingebunden werden. Lediglich Anlagen zur Wärmeerzeugung und Heizungsoptimierung können ohne einen solchen Experten beantragt werden. Die KfW-Bank (Kreditanstalt für Wiederaufbau) fördert die BEG durch einen Tilgungszuschuss bei Kreditaufnahme oder einen Zuschuss. Es werden also auch durch Eigenkapital finanzierte Maßnahmen gefördert. Mit Silvia Rojas, Projektleiterin für Ressourcen- und Energieeffizienz ist die STF Gruppe in der Expertenliste des Bundes in der Kategorie „Nichtwohngebäude“ (NWG) gelistet. „Nichtwohngebäude“ umfassen alle Gebäude, die nach Ihrer Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dienen.

 

 

Welche Maßnahmen werden gefördert?

Die förderfähigen Kosten für NWG umfassen diejenigen energetischen Sanierungen, die unmittelbar der Ausführung und Funktionstüchtigkeit ) dienen. Bei Bestandsgebäuden zählen dazu die Material- und Einbaukosten durch Fachunternehmen, bei Neubauten können die gesamten Bauwerkskosten gefördert werden. Als Bemessungsgrundlage dient die Nettogrundfläche in Quadratmetern im thermisch konditionierten Gebäudevolumen gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 22 GEG.

Gefördert werden Maßnahmen an der Gebäudehülle wie beispielsweise die Dämmung von Außenwänden oder Dachflächen samt Material und Einbau durch ein Fachunternehmen, außerdem die Anlagentechnik samt Planung, Einbau, Austausch oder Optimierung raumluft- und klimatechnischer Anlagen inklusive Wärme- und Kälterückgewinnung. Im Bereich der Heizungstechnik sind nahezu alle Anlagen förderfähig, die zur Erreichung des energetischen Standards des Gebäudes beitragen. Dazu zählt etwa innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien sowie die Inbetriebnahme, Einregulierung und Einweisung des Anlagenbetreibers. Außerdem werden jene Maßnahmen der Fachplanung und Baubegleitung gefördert, die im direkten Zusammenhang zur Verbesserung der Energieeffizienz stehen.

Eine vollständige Übersicht über die förderfähigen Maßnahmen und Leistungen finden Sie hier.